Gramatec
Gramatec GmbH - AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Beratungsleistungen

 


 

I. Geltung

Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte

1. mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer)

2. mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

II. Information

Der Kunde ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden, auch eingebaut in andere Produkte.

 

III. Vertragsschluss

1. Für alle Vereinbarungen und Angebote - auch für alle künftigen - mit uns gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung unserer Lieferbedingungen widerspricht.

2. Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.

3. Verträge kommen nur durch unsere schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur diese Auftragsbestätigung maßgeblich.

 

IV. Preise

1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

2. Verpackungs-, Verladungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten und Kosten der Inbetriebnahme werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für anwendungsbezogene Software. Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen werden dem Kunden gesondert berechnet. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger oder gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung. Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

3. Beim Verkauf von Standardgeräten gehören Planungsarbeiten, Ergänzungsarbeiten und andere Ingenieurleistungen nicht zur Standardleistung und sind in den Preisen nicht enthalten. Die Dokumentation erfolgt durch standardmäßige Betriebshandbücher und Standard–Stromlaufpläne. Schaltbilder und Projektierung bezüglich des konkreten Antriebsfalls gehören nicht zu unseren Leistungen, ebenso nicht die Netzeinspeisung, Einschaltsteuerung, externe Steuerung und Verknüpfung.

4. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.

 

V. Lieferung und Leistung

1. Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Im Übrigen sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung abstimmen. Angemessene Teillieferungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

2. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während der wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst in dem Augenblick, in dem uns der Besteller von ihm zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Pläne vollständig vorgelegt hat. Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen nicht einhält. Das Vorstehende gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewandt werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, maximal um zwei Monate. Wird aus oben genannten Gründen die Lieferung bzw. Leistung unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Wir werden in diesem Fall den Vertragspartner unverzüglich von der Unmöglichkeit informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.

4. Wir kommen - auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (§ 286 II Nr. 1, 2 BGB) - nur in Verzug, wenn uns eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Falle unseres schuldhaften Verzugs kann der Kunde, wenn er den Eintritt eines Schadens glaubhaft macht, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht benutzt werden kann, für jede volle Woche der Verspätung verlangen, im Ganzen aber höchstens 5 % dieses Wertes. Ein darüber hinausgehender Schaden kann nur bis zur Höhe des doppelten Auftragswerts der verzögerten Lieferung geltend gemacht werden, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Ein etwa zu zahlender pauschaler Schadenersatz ist auf einen konkret zu berechnenden Schadenersatzanspruch anzurechnen. Unsere Haftung ist - außer im Falle eigenen Vorsatzes oder groben Verschuldens unserer leitenden Angestellten - in jedem Falle begrenzt auf den typischen, für uns bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

5. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, wiederholt Zahlungsziele überschritten wurden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

6. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

7. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von zwölf Monaten ab Auftragsbestätigung eine vierzehntägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8. Bei Abrufaufträgen (Kontrakten) können wir nach Ablauf von zwölf Monaten ab Auftragsbestätigung eine 14tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Verzögert sich der Versand oder die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % der verzögerten Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

 

VI. Zahlungen

1. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist der Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

2. Wechsel und Schecks, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst mit der Gutschrift zu unseren Gunsten als Zahlung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Kunde nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor bis alle Forderungen - auch künftig noch entstehende - gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Ware, ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten, bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.

4. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.

5. Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in Abschnitt VII. Absatz 3. bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.

6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

 

VIII. Gewährleistung


1. Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit unserem Kunden geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistung sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.

2. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Änderungen technischer Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

3. Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Dieser Gewährleistungsausschluß gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst zwingend eine Haftung vorsieht.

4. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für seine Kaufentscheidung war.

5. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung/Leistung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

6. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner spätestens eine Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten durch den Vertragspartner.

7. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 BGB). Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport–, Wege–, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde. Von unserem Kunden beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden.

8. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn - die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen - im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen. Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.

9. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Geräte oder Komponenten geliefert werden, und von 5 Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder- unter den Voraussetzungen des Abschnitts X. - Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

10. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

3. Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Dieser Gewährleistungsausschluß gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen, in denen das Gesetz sonst zwingend eine Haftung vorsieht.

11. Schadenersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.

12. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche der Abschnitt X.

13. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.

14. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

15. Der Vertragspartner kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regreß nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Soweit das von uns gelieferte Produkt entgegen Abschnitt II. über eine Lieferkette an einen Verbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN–Kaufrechts ausgeschlossen hat.

 

IX. Rechtsmängel

1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Dass von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Besteller gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Kunden ursächlich ist.

2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Abschnitt VIII. Absatz 13. entsprechend.

4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, welche die Schutzrechte nicht verletzen.

5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt.

 

X. Schadenersatz

1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein; im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.).

2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Absatz 1. vorliegt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, soweit diese Bedingungen keine weiteren Einschränkungen enthalten (vgl. Abschnitt V Absatz 4). Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluß schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

3. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

 

XI. Sonstige Rechte und Pflichten


Unser Kunde ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

 

XII. Schutzrechte

1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Soweit in unsere Produkte Software eingebaut ist, hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung in unveränderter Form in den gelieferten Produkten. Etwaige einzelvertragliche Vereinbarungen gehen vor.

 

XIII. Schlußbestimmungen

1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist Eurasburg. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.


Gültig nur in Deutschland

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